
Die neuen Regelungen betreffen folgende Aspekte:
Allergenmanagement:
Hier sind in Anhang II der Verordnung, Kapitel IX, Nr. 9 ergänzende Verpflichtungen für das Allergenmangement festgelegt.
„Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, die zur Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.“
D. h. dies gilt z. B. auch für den Transport, die Verarbeitung und die Lagerung von Fisch, Eiern, Schalenfüchten, Sellerie, Soja.
Umverteilung von Lebensmitteln:
Hier wird geregelt, unter welchen Bedingungen Lebensmittelspenden z. B. an die Tafeln zulässig sind.
Es werden Kriterien vorgeben, die bei einer routinemäßigen Überprüfung der Lebensmittelsicherheit zu überprüfen sind, darunter das Mindesthaltbarkeits-/ oder Verbrauchsdatum, die Unversehrtheit der Verpackung und die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Lebensmittelsicherheitskultur:
Die Lebensmittelunternehmer werden verpflichtet, eine angemessene Lebensmittelsicherheitskultur
- einzuführen
- aufrechtzuerhalten
- nachzuweisen
Die Lebensmittelsicherheitskultur ist ein Konzept, das die Lebensmittelsicherheit insbesondere durch die Sensibilisierung der Mitarbeiter, offene und klare Kommunikation und die Verbesserung des Verhaltens der Beschäftigten in Lebensmittelbetrieben erhöht.
Die Betriebsleitung muss sich unter anderem dazu verpflichteten:
- sich zu vergewissern, dass Kontrollen rechtzeitig und effizient durchgeführt werden und die Dokumentation auf dem neuesten Stand ist
- sicherzustellen, dass das Personal angemessen geschult und beaufsichtigt wird
Quelle: Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur (ABl. EU Nr. L 74/3 vom 04.03.2021).
DIN 10543 – neue Norm zu Lebensmittellieferungen an Endverbraucher (insbesondere Onlinehandel) - Hygieneanforderungen und notwendige Informationen
Im Einführungsbeitrag der neuen DIN wird erläuternd ausgeführt:
„Dieses Dokument dient als Handlungsempfehlung, um die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zu erleichtern, und richtet sich an Lebensmittelunternehmen und Transportdienstleister im Händler-Endverbraucher (B2C, en: Business-to-Consumer)-Segment, wenn verarbeitete, unverarbeitete, kühlpflichtige/kühlbedürftige bzw. kälteempfindliche Lebensmittel nach Fernabsatzvertrag bestellt und transportiert werden.“
Es werden „hygienische Anforderungen an den Umgang mit über Fernabsatz gelieferten nichtkühlpflichtigen und insbesondere kühlpflichtigen und kühlbedürftigen Lebensmitteln [formuliert], um den Endverbraucher vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch unsachgemäßen Umgang mit diesen Lebensmitteln zu schützen. Im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind auch Regelungen für Reklamationen und Verfahren bei Auslieferung von unbrauchbaren oder nicht mehr sicheren Lebensmitteln beschrieben.“
Quelle: https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nal/veroeffentlichung…
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